Satzung

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Satzung des Turnvereins 1888 Eich e. V.


§ 1   Name, Sitz und Zweck

1. Der im Jahre 1888 in Eich gegründete Turnverein führt den Namen

„Turnverein 1888 Eich e. V“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, im Landessportbund Rheinhessen-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Eich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 2   Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 3   Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.     Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.     Ein Mitglied kann, nach vorhöriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)     wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von     Anordnungen der Organe des Vereins

b)     wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen

c)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d)     wegen unehrenhafter Handlungen


§ 4   Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 5   Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Als Geschäftsführende – Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Als weitere Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.


§ 6   Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)     Verweis

b)     angemessene Geldstrafe 

c)     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§ 7   Rechtsmittel 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8    Vereinsorgane

         Organe des Vereins sind:

a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.


§ 9    Mitgliederversammlung

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)     Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.

b)     Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden       beantragt hat.

4.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinstafel und / oder im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5.     Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)     Entgegennahme der Berichte

b)     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)     Entlastung des Gesamtvorstandes

d)     Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.     Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.     Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 10.  Vorstandswahlen

         Alljährlich wird durch die Mitgliederversammlung gewählt:

1.     Ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern

 

Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die längere Zeit Mitglied des                    Vereins sind. Amtierende Vorstandsmitglieder sollen dem Wahlausschuss   

nicht angehören.

2.     Der geschäftsführende Vorstand, der Jugend-, der Pressewart, 6 Beisitzer

und die Abteilungsleiter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung                 gewählt, bzw. bestätigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für zwei Jahre, die Mitglieder des Gesamtvorstandes, einschließlich der Abteilungsleiter, soweit sie nicht von der Abteilungsversammlung bestimmt werden, werden für ein Jahr gewählt. Die Wahlen der Abteilungsleiter durch die jeweiligen Abteilungsversammlung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Um eine kontinuierliche Arbeit im geschäftsführenden Vorstand zu gewährleisten werden die Wahlen des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers und die Wahlen des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters um jeweils ein Jahr versetzt vorgenommen.

Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.

 

§ 11  Vorstand

1.     Der Vorstand arbeitet als

Geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer

Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,

den Abteilungsleitern, dem Jugendwart, dem Pressewart und 6 Beisitzern

2.     Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.

Der Schatzmeister und der Schriftführer können nur gemeinsam handeln.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig, der Schatzmeister und der Schriftführer bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

3.     Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5.     Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

6.     Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7.     Der geschäftsführende Vorstand und der Vereinspressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilnehmen.

8.     Der Gesamtvorstand und die Abteilungsvorstände können bedarfsweise Ausschüsse einberufen.

9.     Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

§ 12   Amtsenthebung

Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes zulässig.

 

§ 13  Abteilungen  

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsvorstand geleitet. Er besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Abteilungsschatzmeiste und dem Abteilungsschriftführer.

Der Abteilungsvorstand wird von einer ordentlichen Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung eines solchen Abteilungsbeitrages bedarf vorheriger Zustimmung des Gesamtvortandes.

Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und des Abteilungsvorstandes gelten die Richtlinien wie sie für die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes festgelegt sind.

         Was als Abteilung im Sinne dieses § gilt, bestimmt der Gesamtvorstand.

 

§ 14  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstande, der Abteilungsversammlung und des Abteilungsvortandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15  Kassenprüfung

1.     Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des   Schatzmeisters und des Vorstandes.

2.     Die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Abteilungsversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Abteilungsvorstandes.

Der Abteilungskassenwart muss dem Schatzmeister des Hauptvereins jedes Jahr die Führung der Abteilungskasse prüfbar vorlegen.

 

§ 16  Auflösung des Vereines

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.     Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Eich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

Eich, den 25.06.2004

 

Hans- Joachim Müller

Volker Hach

Klaus Weißwange

Manfred Uhrig


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